BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 - 2 BvF 1/20
LG Berlin 12. März 2020
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BVerfG 25. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Vorlagegerichte prüfen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 3, 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1–4, 7 und 11 des Berliner Gesetzes zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) in Bezug auf Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG sowie §§ 535, 557, 558 BGB. Streitgegenstand ist die Gesetzgebungskompetenz für Mietpreisregelungen bei ungebundenem Wohnraum.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelungen des MietenWoG Bln für nichtig, da sie in den Bereich des bürgerlichen Rechts gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG fallen. Der Bund hat mit §§ 556–561 BGB abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Landesrechtliche Mietpreisbegrenzungen für frei finanzierten Wohnraum sind daher unzulässig.

Praxishinweis
Mietpreisregelungen für ungebundenen Wohnraum sind ausschließlich Bundesrechtssache. Landesgesetze, die in diesen Bereich eingreifen, sind nichtig. Die Mietpreisbremse und das soziale Mietrecht im BGB bilden den abschließenden Regelungsrahmen für Miethöhenbegrenzungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 - 2 BvF 1/20
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvF 1/20
Entscheidungsdatum : 24. März 2021
Amtliche Quelle :

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