BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13
VerfGH Bayern 12. Juni 2013
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BVerfG 31. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger richten sich mit Popularklage gegen Art. 15 Abs. 2, Art. 18a GO i.V.m. Art. 1 GLKrWG sowie Art. 11 Abs. 2, Art. 12a LKrO i.V.m. Art. 1 GLKrWG, die Unionsbürgern das Recht zur Teilnahme an kommunalen Bürgerbegehren und -entscheiden einräumen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 101 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Auslegung der bayerischen Verfassung und des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG GG lässt die Beteiligung von Unionsbürgern an kommunalen Abstimmungen zu. Die Popularklage ist mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Praxishinweis
Die Teilnahme von Unionsbürgern an kommunalen Bürgerbegehren und -entscheiden ist verfassungsgemäß. Landesrechtliche Regelungen, die über das kommunale Wahlrecht hinaus Beteiligungsrechte gewähren, sind zulässig und nicht willkürlich. Popularklagen gegen solche Regelungen haben geringe Erfolgsaussichten.

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Fachbeiträge1

  • 1Brandenburg, Urteil vom 09.02.2017, 14 Sa 1038/16Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 17. Januar 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1576/13
Entscheidungsdatum : 30. März 2016
Amtliche Quelle :

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