BGH, Beschluss vom 24.04.2025 - I ZB 50/24
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrt die Löschung einer als verkehrsdurchgesetzte Farbmarke eingetragenen Marke für juristische Fachzeitschriften. Das Bundespatentgericht weist den Löschungsantrag ab, nachdem es ein demoskopisches Gutachten eingeholt hat. Die Antragstellerin rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und Besetzungsmängel (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG).

Entscheidungsgründe
Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss auf, da das Bundespatentgericht den Vortrag der Antragstellerin zur Beeinflussung des demoskopischen Gutachtens durch eine zeitgleiche Werbekampagne der Markeninhaberin nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Bei Verkehrsdurchsetzungsnachweisen durch demoskopische Gutachten ist auf mögliche Beeinflussungen durch zeitgleiche Werbemaßnahmen der Markeninhaberin zu achten. Die sekundäre Darlegungslast trifft den Markeninhaber, nähere Angaben zur Werbekampagne zu machen, um Gehörsverletzungen zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 24.04.2025 - I ZB 50/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZB 50/24
    Entscheidungsdatum : 23. April 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text