BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 70/08
BGH 1. Juli 2010

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Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter der I. GmbH, fordert Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die die Schuldnerin trotz Zahlungsrückständen und Stundungsvereinbarungen an die Beklagte geleistet hat. Die Zahlungen erfolgten zwischen April und Juli 2003, teilweise aus geduldeter Kontoüberziehung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Berufungsgericht die Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und die Gläubigerbenachteiligung unzureichend geprüft hat (§ 130 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO). Insbesondere sind Rückstände, Stundungsbitten und Rückgabe von Lastschriften als Indizien zu würdigen. Zahlungen aus geduldeter Kontoüberziehung sind anfechtbar.

Praxishinweis
Bei Insolvenzanfechtungen ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände zur Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligung erforderlich. Auch Zahlungen aus geduldeter Kontoüberziehung können anfechtbar sein, was die Durchsetzbarkeit von Rückzahlungsansprüchen erhöht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 70/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 70/08
Entscheidungsdatum : 1. Juli 2010
Amtliche Quelle :

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