BGH, Beschluss vom 27.03.2023 - VI ZR 225/21
LG Kiel 12. Februar 2021
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OLG Schleswig 2. Juli 2021
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BGH 27. März 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Wirtschaftsauskunftei, die Löschung der Eintragung der Restschuldbefreiung aus deren Datenbank. Die Beklagte speichert diese Daten nach Veröffentlichung im öffentlichen Insolvenzportal und beruft sich auf berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt, da die Entscheidung des EuGH zu den Vorabentscheidungsfragen (Art. 267 AEUV) zu klären ist, insbesondere zur Vereinbarkeit der Datenspeicherung bei Wirtschaftsauskunfteien mit Art. 7, 8 GRCh und Art. 6, 17 DS-GVO. Die Rechtmäßigkeit der Speicherung und Löschfristen privater Paralleldatenbanken ist offen.

Praxishinweis
Bis zur EuGH-Entscheidung ist die Löschpflicht privater Wirtschaftsauskunfteien bei Einträgen aus öffentlichen Registern unklar. Mandanten sollten auf die Aussetzung des Verfahrens und die künftige Rechtsprechung zu Speicher- und Löschfristen nach DS-GVO hingewiesen werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 27.03.2023 - VI ZR 225/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 225/21
Entscheidungsdatum : 26. März 2023
Amtliche Quelle :

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