BAG, Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 315/17
LAG Berlin-Brandenburg 20. Juni 2017
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BAG 19. März 2019
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LAG Baden-Württemberg 3. Mai 2021
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BAG 30. November 2021

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatzurlaub für das Jahr 2014 in Höhe von 20 Arbeitstagen. Im streitigen Zeitraum befand sie sich aufgrund einer Vereinbarung im unbezahlten Sonderurlaub, wodurch das Arbeitsverhältnis ruhte. Die Beklagte verweigert die Urlaubsgewährung mit Verweis auf Verfall und Ruhen des Arbeitsverhältnisses.

Entscheidungsgründe
Das BAG verneint einen Urlaubsanspruch aus § 26 TVöD und §§ 1, 3 BUrlG, da das Arbeitsverhältnis im Jahr 2014 ruhte und der Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel gemindert wird. Die Arbeitspflicht war durch den Sonderurlaub suspendiert, sodass kein gesetzlicher Mindesturlaub entstand. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs erfolgt anhand der tatsächlichen Arbeitstage, nicht der vertraglichen Soll-Arbeitszeit. Ein Schadensersatzanspruch wegen Urlaubsverzug scheidet aus.

Praxishinweis
Bei unbezahltem Sonderurlaub ruht das Arbeitsverhältnis und vermindert den Urlaubsanspruch anteilig auf null. Die Urlaubsberechnung orientiert sich an der tatsächlichen Arbeitspflicht, nicht an der vertraglichen Arbeitszeit. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, für Zeiten des Ruhens bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 8. Dezember 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 315/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 315/17
Entscheidungsdatum : 19. März 2019
Amtliche Quelle :

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