BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14
LG Ansbach 6. November 2014
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BGH 28. Juni 2017

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Sachverhalt
Der Kläger schließt mit der Beklagten eine Rentenversicherung ab, erhält die Vertragsunterlagen und Verbraucherinformationen erst mit dem Versicherungsschein. Er widerruft verspätet und verlangt Rückzahlung der Beiträge nebst Zinsen. Die Beklagte verweigert die Rückzahlung mit Verweis auf Widerrufsfrist und wirksamen Verzicht.

Entscheidungsgründe
Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen (§§ 116 ff., 145 ff. BGB), unabhängig von der Erfüllung der Informationspflichten nach § 7 VVG. Die Widerrufsfrist beginnt mit Zugang der Unterlagen gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG, auch bei verspäteter Information. Ein wirksamer Verzicht auf vorvertragliche Informationsrechte (§ 7 Abs. 1 Satz 3 VVG) liegt nicht vor. Widerrufsrecht und Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB sind kumulativ möglich.

Praxishinweis
Vertragsabschluss ist auch ohne rechtzeitige Information wirksam; Widerrufsfrist beginnt mit Zugang der Unterlagen. Ein wirksamer Verzicht auf Informationsrechte erfordert ausdrückliche, bewusste Erklärung. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Information bleiben neben Widerruf möglich und sind gesondert zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 440/14
Entscheidungsdatum : 28. Juni 2017
Amtliche Quelle :

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