BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20
LAG Baden-Württemberg 12. März 2020
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BAG 14. September 2020
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LAG Baden-Württemberg 10. Mai 2021
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BAG 20. Oktober 2022

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Sachverhalt
Die Beklagte legt fristgerecht Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts ein, übermittelt die Berufungsschrift jedoch ohne einfache Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Das Landesarbeitsgericht verwirft die Berufung als unzulässig und versagt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidungsgründe
Die Berufungsschrift fehlt die einfache Signatur, da am Ende nicht der Name des Prozessbevollmächtigten wiedergegeben ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ein sonstiger Nachweis der Urheberschaft liegt nicht vor. Das Gericht verletzt jedoch das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), da es unterließ, rechtzeitig auf den Formmangel hinzuweisen und Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 233 ZPO).

Praxishinweis
Die einfache Signatur erfordert die Namenswiedergabe am Ende des Schriftsatzes, nicht nur die Kanzleibezeichnung oder das Wort „Rechtsanwalt“. Gerichte müssen bei erkennbaren Formmängeln rechtzeitig hinweisen, um das Recht auf ein faires Verfahren zu wahren und Wiedereinsetzung zu ermöglichen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZB 23/20
Entscheidungsdatum : 14. September 2020
Amtliche Quelle :

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