BVerfG, Beschluss vom 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
AG Bad Segeberg 27. September 2013
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BVerfG 3. März 2014
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BVerfG 13. Januar 2015
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BVerfG 24. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte, Mutter eines Kindes, wird vom früheren Ehemann (Scheinvater) auf Auskunft über den mutmaßlichen leiblichen Vater zur Durchsetzung eines Regressanspruchs aus § 1607 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1353 Abs. 1, § 242 BGB in Anspruch genommen. Die Vaterschaft wurde angefochten.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Auskunftspflicht auf, da die richterliche Rechtsfortbildung auf § 242 BGB keine hinreichend deutliche gesetzliche Grundlage bietet. Die Verpflichtung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere das Recht auf Schutz der Intimsphäre und geschlechtlicher Beziehungen.

Praxishinweis
Ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über den mutmaßlichen Vater zur Regressdurchsetzung ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage verfassungswidrig. Die Gerichte müssen bei der Abwägung das verfassungsrechtlich geschützte Intimsphärerecht der Mutter besonders berücksichtigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 472/14
    Entscheidungsdatum : 23. Februar 2015
    Amtliche Quelle :

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