BAG, Beschluss vom 22.10.2014 - 10 AZB 46/14
BAG 22. Oktober 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war zunächst als Angestellter, später als Geschäftsführer bei der Beklagten tätig. Nach Abberufung als Geschäftsführer und ordentlicher Kündigung begehrt er Feststellung des Fortbestands eines Arbeitsverhältnisses und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG: Die Fiktion, dass Organmitglieder keine Arbeitnehmer sind, entfällt mit der wirksamen Abberufung. Die Abberufung ist auch nach Klagezustellung zu berücksichtigen (§ 17a GVG). Daher ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig, da das Arbeitsverhältnis nach Abberufung fortbesteht.

Praxishinweis
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann sich nach Klageerhebung durch nachträgliche Abberufung eines Geschäftsführers ändern. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung beschränkt, was Manipulationen bei der Rechtswegzuständigkeit verhindert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 22.10.2014 - 10 AZB 46/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZB 46/14
Entscheidungsdatum : 21. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

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