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1. Januar 2007
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1. November 2008
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1. August 2022
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31. Dezember 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) (weggefallen)
Fachbeiträge • 30
- 1. Erklärungen des Geschäftsführers zur HandelsregistereintragungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Mai 2012
- 2. GmbH-GeschäftsführerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Dezember 2025
- 3. GeschüftsführerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Juli 2013
- 4. Die vom bereits abberufenen Geschäftsführer für die GmbH erhobene KlageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. September 2019
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