BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger wenden sich gegen die Besteuerung ausländischer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG, der die Freistellung nach DBA-Türkei 1985 an den Nachweis der Besteuerung im Quellenstaat knüpft. Das Finanzamt verweigert die Freistellung mangels Nachweis, Klage erfolglos.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG. Völkerrechtliche Verträge wie Doppelbesteuerungsabkommen haben innerstaatlich nur den Rang einfachen Bundesrechts (Art. 59 Abs. 2 GG) und können durch spätere Gesetze überlagert werden (lex posterior). Weder der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit noch das Rechtsstaatsprinzip begründen eine verfassungsrechtliche Bindung des Gesetzgebers an völkerrechtliche Verträge. Die Ungleichbehandlung im Steuerrecht ist sachlich gerechtfertigt.

Praxishinweis
Die Freistellung von Einkünften nach DBA kann national durch Nachweiserfordernisse eingeschränkt werden. Gesetzgeberische Abweichungen von völkerrechtlichen Verträgen sind verfassungsgemäß, sofern sie nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstoßen. Steuerpflichtige müssen Nachweise zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erbringen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 1/12
Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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