BGH, Urteil vom 27.05.2014 - XI ZR 264/13
BGH 27. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung aus mehreren Kreditbürgschaften. Die Beklagte, als Bürgin, fordert Einsicht in den Schriftverkehr der Klägerin mit Insolvenz- und Zwangsverwaltern zur Prüfung der Erfüllung der Hauptschuld. Die Vorinstanzen lehnten die Klage ab, Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten für die Erfüllung der Hauptschuld (§ 810 BGB, §§ 422, 423 ZPO). Ein Einsichtsrecht besteht nur bei genau bezeichneten Urkunden mit schutzwürdigem Interesse. Die pauschale Einsicht in komplette Aktenordner ist unzulässig, da sie eine unzulässige Ausforschung darstellt.

Praxishinweis
Für die Einsicht nach § 810 BGB ist eine konkrete, eng umrissene Bezeichnung der Urkunde erforderlich. Pauschale Akteneinsichten sind unzulässig. Bürge und Gläubiger müssen ihre Darlegungs- und Beweislast strikt beachten, insbesondere bei Erfüllungseinreden und Vorlagepflichten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.05.2014 - XI ZR 264/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 264/13
Entscheidungsdatum : 26. Mai 2014
Amtliche Quelle :

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