BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 141/13
BGH 7. Mai 2014
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BGH 15. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin und Beklagter sind geschiedene Eheleute, streiten über Zugewinnausgleichsansprüche. Beklagter verzichtet befristet auf die Verjährungseinrede (§ 204 BGB), leistet währenddessen eine Zahlung. Klägerin beantragt Zahlung weiterer Beträge nach Ablauf der Verjährungsfrist. Beklagter erhebt Verjährungseinrede.

Entscheidungsgründe
Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 1378 Abs. 4 BGB a.F., Art. 229 § 23 EGBGB) begann mit Rechtskraft der Scheidung. Befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede hemmt nicht den Lauf der Verjährung, sondern schränkt nur die Einredeerhebung ein. Ein weitergehender Verzicht auf Hemmung oder Neubeginn der Verjährung bedarf ausdrücklicher Anhaltspunkte. Die Zahlung während der Verzichtsfrist begründet keinen Neubeginn (§ 212 BGB). Nach Ablauf der Verzichtsfrist ist die Einrede zulässig.

Praxishinweis
Ein befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede verpflichtet den Schuldner nur zur Duldung der gerichtlichen Geltendmachung innerhalb der Frist, beeinflusst aber nicht den Verjährungslauf. Für weitergehende Wirkungen sind klare, ausdrückliche Erklärungen erforderlich. Zahlungen während der Verjährung hemmen nicht automatisch die Verjährung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 141/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 141/13
    Entscheidungsdatum : 6. Mai 2014
    Amtliche Quelle :

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