BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.05.2019 - 1 BvQ 45/19
BVerfG 24. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein rechtsextremer Landesverband, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entfernung von drei Wahlplakaten durch die Beklagte (Stadt) wegen angeblicher Volksverhetzung (§ 130 StGB). Die Plakate enthalten den Slogan „MIGRATION TÖTET!“ und wurden im Wahlkampf eingesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Antrag auf einstweilige Anordnung ab (§ 32 BVerfGG). Es bestehen Zweifel an der Einstufung als Volksverhetzung, da der Slogan im Wahlkampfkontekst abstrakt auf Migration verweist und keine pauschale Verächtlichmachung aller Migranten zweifelsfrei belegt ist. Die Folgenabwägung fällt jedoch zugunsten der Beklagten aus, da der Nachteil für den Kläger gering ist.

Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Hürde für einstweiligen Rechtsschutz bei mutmaßlicher Volksverhetzung im Wahlkampf. Zweifel an der Strafbarkeit führen nicht automatisch zu einer Wiederzulassung von Plakaten. Die Folgenabwägung berücksichtigt Umfang, Dauer und alternative Werbemöglichkeiten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.05.2019 - 1 BvQ 45/19
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvQ 45/19
Entscheidungsdatum : 23. Mai 2019
Amtliche Quelle :

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