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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.07.2008 - 17 W (pat) 136/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 17 W (pat) 136/05 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juli 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 136/05 Verkündet am 8. Juli 2008 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 52 283.2-55
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
BPatG 154 08.05 Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterinnen Eder und Dipl.-Ing. Wickborn beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Transportable Vorrichtung zur Wiedergabe von Ton und Bild"
ist am 8. November 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 19. Juli 2005 unter der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentanspruch 1 vom 20. April 2005, eingegangen am 22. April 2005, noch anzupassende Patentansprüche 2-10 und noch anzupassende 6 Seiten Beschreibung sowie 2 Blatt Zeichnungen mit 2 Figuren, jeweils vom Anmeldetag. Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zur Wiedergabe von Ton und Bild, mit einem Gehäuse, an dem eine Tonwiedergabeeinrichtung sowie eine Bildwiedergabeeinrichtung angebracht ist und in dem eine von einer Stromversorgungseinrichtung getriebene Mikroprozessoreinheit untergebracht ist, die eingangsseitig mit einer digitalen Datenspeichereinheit verbunden ist und ausgangsseitig über einen Digital/Analogwandler mit einer ebenfalls von der Stromversorgungseinrichtung getriebenen Verstärkereinheit verbunden ist, die die Tonwiedergabeeinrichtung sowie die Bildwiedergabeeinrichtung treibt, wobei das Gehäuse transportabel ausgebildet ist und die Datenspeichereinheit als digitale Dateninformation enthaltende und optisch abtastbare Minidisk ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Minidisk eine erste Datenspur zur Speicherung von Tonsignalen zur kontinuierlichen Wiedergabe von akustischer Information vorgesehen ist sowie eine zweite Datenspur zur Speicherung von Bildsignalen zur diskontinuierlichen Wiedergabe diskreter Einzelbilder vorgesehen ist, wobei die Schaltung der Wiedergabe eines bestimmten Einzelbildes aus der Gesamtmenge aller gespeicherten Einzelbilder von einem mit der Datenspur zur Speicherung von Tonsignalen gekoppelten dritten Datensatz steuerbar ist, wobei die zweite Datenspur zur Speicherung von Bildsignalen zur diskontinuierlichen Wiedergabe diskreter Einzelbilder eine Bildinformation nur an diskreten, von dem dritten Datensatz ansteuerbaren Stellen bereithält." Zur Begründung der Beschwerde führt der Verfahrensbevollmächtigte aus, dass mit der Anmeldung eine transportable Wiedergabevorrichtung für Minidisks mit Ton- und Bildaufzeichnungen geschaffen werde, die gegenüber bekannten Vorrichtungen mit einem weniger leistungsfähigen Prozessor auskomme und weniger Energie verbrauche. Hierzu werde vorgeschlagen, die Tonsignale und die Bildsignale auf unterschiedlichen Datenspuren der Datenspeichereinheit zu speichern, wobei die Tonsignale kontinuierlich und die Bildsignale unter Steuerung durch einen dritten Datensatz diskontinuierlich als diskrete Einzelbilder wiedergegeben würden. Eine solche Vorrichtung sei aus der entgegengehaltenen DE 691 16 969 T2, die einen CD-I-Spieler beschreibe, nicht bekannt oder nahe gelegt.
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nicht patentfähig ist, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§§ 1, 4 PatG).
1. In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung wird ausgeführt, dass als Vorrichtungen zur Wiedergabe von Ton und Bild bspw. analoge oder digitale Videorekorder bekannt seien. Diese wiesen jedoch den Nachteil auf, dass sie nicht transportabel seien. Mit der Anmeldung solle eine Vorrichtung zur Wiedergabe von Ton und Bild geschaffen werden, die bei reduzierter Menge der Bilddaten eine transportable Ausführung erlaube (vgl S. 1, Abs. 2 - S. 2, Abs. 2 der Beschreibung). Der Anspruch 1 schlägt zur Lösung dieser Aufgabenstellung zunächst vor, das Gehäuse der Wiedergabevorrichtung transportabel auszubilden. Konkrete konstruktive Maßnahmen in dieser Richtung lassen sich dem Anspruch 1 jedoch nicht entnehmen. Allerdings soll als Datenspeichereinheit eine Minidisk verwendet werden.
Auf der Minidisk sollen die Ton- und Bilddaten in ersten und zweiten Datenspuren aufgezeichnet sein. Der Wortlaut des Anspruchs darf dabei nicht einschränkend im Sinne der in Figur 2 beispielsweise gezeigten und in S. 4, Abs. 2 erläuterten Ausführungsform als parallel liegende Spuren interpretiert werden (vgl BGH in GRUR 2007, 309 "Schussfädentransport"), er bezeichnet somit nur getrennt zugreifbare Bereiche auf den Aufzeichnungsspuren der Minidisk. Im Einzelnen sollen auf einer ersten Datenspur Tonsignale aufgezeichnet sein, die kontinuierlich wiedergegeben werden. Auf einer zweiten Datenspur sind an diskreten Stellen Bildsignale von Einzelbildern aufgezeichnet, die diskontinuierlich, d. h. in zeitlichen Abständen wiedergegeben werden sollen. Die diskontinuierliche Wiedergabe der Bildsignale wird von einer Schaltung zur Wiedergabe der Einzelbilder veranlasst, die von einem mit der ersten Datenspur zur Speicherung von Tonsignalen gekoppelten dritten Datensatz angesteuert wird. Die Art der Kopplung und den Ort der Speicherung des dritten Datensatzes lässt der Anspruch offen.
Insoweit entnimmt der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik tätiger Elektronikingenieur, den Anweisungen im Anspruch 1, dass eine Vorrichtung zur Wiedergabe von Ton und Bild dadurch transportabel gestaltet werden kann, dass als Datenspeichereinheit eine Minidisk, dh ein Speicher mit geringen Abmessungen verwendet wird und auf dieser Minidisk nur diskrete Einzelbilder und nicht, wie bspw. bei Videorekordern, kontinuierliche Bildfolgen aufgezeichnet sind. Hierdurch ergibt sich eine Datenreduktion, andererseits kann die Wiedergabe der Bild- und Toninformation aber nur nach Art eines Bilderbuches erfolgen (vgl. S. 3, Abs. 1 der Beschreibung). Diese Maßnahme ermöglicht jedoch, wie vom Anmelder geltend gemacht, den Einsatz einer weniger leistungsfähigen Mikroprozessoreinheit mit geringerem Stromverbrauch, was eine transportable Ausbildung der Wiedergabevorrichtung ebenfalls begünstigt. Der Fachmann kann auch den Zweck der weiteren, die Steuerung der Wiedergabe der Bildsignale in Abhängigkeit von der Tonaufzeichnung betreffenden Anweisungen nachvollziehen. Dieser besteht darin, die auf der ersten Datenspur aufgezeichneten Tonsignale kontinuierlich wiederzugeben und zu vorgegebenen Zeitpunkten der Tonwiedergabe ein bestimmtes Einzelbild wiederzugeben. Die Steuerung, d. h. Bestimmung und Festlegung des Zeitpunktes der Wiedergabe eines Einzelbildes in Bezug zur Tonwiedergabe soll von der Schaltung zur Wiedergabe durch den dritten Datensatz bewirkt werden. Eine konkrete technische Ausgestaltung dieser Schaltung ist nicht beansprucht, so dass der Fachmann hierunter jede mögliche Ausführungsform versteht, die geeignet war, die gewünschte Steuerung der Bildwiedergabe zu bewirken.
2. Die Vorrichtung zur Wiedergabe von Ton und Bild nach dem Patentanspruch 1 ist dem Fachmann durch den in der DE 691 16 969 T2 beschriebenen Stand der Technik nahe gelegt.
In dieser Druckschrift ist ein Wiedergabegerät für Platten beschrieben, auf welchen Bilddaten zusätzlich zu Audiodaten (Tonsignalen) gespeichert sind. Dieses bekannte Wiedergabegerät weist in Übereinstimmung mit Anspruch 1 eine Tonwiedergabeeinrichtung (Einrichtung zum Lesen und Wiedergeben von Audiodaten mit D/A-Wandler) und eine Bildwiedergabeeinrichtung (Einrichtung zum Bilden eines Videosignals und Anzeigeeinrichtung) auf, die durch einen Mikroprozessor gesteuert werden (vgl. Anspruch 1 und Fig. 4 samt zugehöriger Beschreibung). Dass zum Betrieb der genannten Elektronikkomponenten eine Stromversorgung vorgesehen werden muss, versteht sich für den Fachmann von selbst. Das Gehäuse des bekannten Gerätes ist auch transportabel ausgebildet (vgl Fig. 1A und 1B i. V. m S. 5, Z. 33 - S. 6, Z. 4). Auf der Datenspeichereinheit dieses Gerätes können zusätzlich zu den Tonsignalen auch Bilddaten von bewegten (Video-) Bildern oder natürlichen (Einzel-) Bildern aufgezeichnet sein. Dass diese Aufzeichnungen in getrennten Bereichen der Datenspeichereinheit aufgezeichnet sein müssen, ergibt sich schon daraus, dass die aufgezeichneten Daten nach ihrer Art getrennt entweder dem Audiodekodierer oder dem Videokontroller zur Ton- oder Bildwiedergabe zugeführt werden (vgl. S. 14, Z. 16 - S. 15, Z. 4 i. V. m. Fig. 2A, 2B). Bei dem bekannten Gerät soll die Wiedergabe der aufgezeichneten Ton- und Bildsignale in interaktiver Weise, d. h. in Wechselwirkung zueinander und unter Kontrolle durch die Mikroprozessoreinheit CPU erfolgen (vgl. S. 1, Z. 17 - 30 und S. 14, Z. 16 - S. 15, Z. 4). Dies setzt voraus, dass Steueranweisungen im Sinne eines dritten Datensatzes vorhanden sind, die veranlassen, dass bei der Wiedergabe einer bestimmten Stelle der Tonaufzeichnung die Bildsignale des zugehörigen Bildes auf der zweiten Datenspur aufgesucht und wiedergegeben werden. Bei dem bekannten Gerät erfolgt die interaktive Steuerung der Wiedergabe von Ton- und Bildsignalen durch eine Mikroprozessoreinheit. Der Fachmann ging aber ohne weiteres davon aus, dass eine solche Steuerung auch durch eine entsprechende diskrete Schaltung bewirkt werden konnte.
Die Vorrichtung zur Wiedergabe von Ton und Bild nach dem Anspruch 1 unterscheidet sich von dem aus der DE 691 16 969 T2 bekannten Gerät sonach im wesentlichen durch die Verwendung einer Minidisk als Datenspeichereinheit. Der Begriff "Minidisk" wird in den ursprünglichen und den geltenden Unterlagen nicht weiter erläutert, so dass davon auszugehen ist, dass mit der Verwendung dieses Begriffs auf eine auf dem Markt verfügbare und der Fachwelt bekannte Datenspeichereinheit Bezug genommen werden soll. Allein im Einsatz eines in der Fachwelt bekannten Datenspeichers kann aber keine patentfähige Leistung erkannt werden. Denn der damit verbundene Vorteil geringerer Abmessungen gegenüber anderen bekannten Datenspeichern wie Compakt Disks war für den Fachmann offensichtlich. Besondere Hindernisse, die dem Einsatz der Minidisk bei der beanspruchten Wiedergabevorrichtung entgegen standen, hat der Anmelder nicht geltend gemacht, auch der Senat vermag solche nicht zu erkennen. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuweisen.
Dr. Fritsch Prasch Eder Wickborn
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