BGH, Urteil vom 17.10.2018 - VIII ZR 212/17
LG Münster 31. August 2015
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OLG Hamm 21. September 2017
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BGH 17. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte erwirbt von der Klägerin ein als Neufahrzeug beworbenes Wohnmobil. Nach einem Unfall des Inzahlungnahmefahrzeugs verweigert die Klägerin die Annahme. Der Beklagte erklärt erst nach erstinstanzlichem Urteil Widerruf und hilfsweise Rücktritt vom Kaufvertrag.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da der Widerruf nach §§ 312b, 312g, 355 BGB auch bei erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erklärter Ausübung grundsätzlich zu berücksichtigen ist (§ 531 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar). Ein Rücktritt nach §§ 323, 346 BGB setzt jedoch grundsätzlich Fristsetzung voraus. Die Beurteilung der Neufahrzeugeigenschaft richtet sich nach einer maximal zwölfmonatigen Standzeit.

Praxishinweis
Gestaltungsrechte wie Widerruf sind auch in der Berufungsinstanz ohne Präklusion zuzulassen, wenn sie erst nach erstinstanzlicher mündlicher Verhandlung ausgeübt werden. Bei Neufahrzeugkäufen ist die Standzeit von maximal zwölf Monaten maßgeblich für die Beschaffenheit. Rücktritt erfordert grundsätzlich Fristsetzung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.10.2018 - VIII ZR 212/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 212/17
Entscheidungsdatum : 16. Oktober 2018
Amtliche Quelle :

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