BGH, Beschluss vom 19.06.2013 - XII ZB 39/11
OLG Frankfurt 22. Dezember 2010
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BGH 19. Juni 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin begehrt Kindesunterhalt ab Volljährigkeit. Ursprünglich beantragt durch sorgeberechtigte Mutter, tritt Klägerin nach Volljährigkeit durch Beteiligtenwechsel in Verfahren ein. Beklagter ist erwerbslos, bezieht SGB II-Leistungen, streitig ist seine Leistungsfähigkeit und fiktive Einkommenszurechnung.

Entscheidungsgründe
§ 1629 Abs. 3 BGB begründet Verfahrensstandschaft der Eltern, endet mit Volljährigkeit; Klägerin tritt durch gewillkürten Beteiligtenwechsel ein, Zustimmung des Beklagten nicht erforderlich. Nach § 1603 BGB fehlt Beklagtem Leistungsfähigkeit, da keine realistische Erwerbschance besteht. § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II aF erhöht Leistungsfähigkeit nicht, Titulierung führt nicht zu fiktivem Einkommen.

Praxishinweis
Mit Volljährigkeit endet die Verfahrensstandschaft; Beteiligtenwechsel ist zulässig ohne Zustimmung des Gegners. Bei Bezug von Grundsicherung erhöht die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierten Unterhalts nicht die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit. Fiktives Einkommen setzt realistische Erwerbsmöglichkeit voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 19.06.2013 - XII ZB 39/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 39/11
Entscheidungsdatum : 18. Juni 2013
Amtliche Quelle :

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