BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - XII ZB 118/16
BGH 18. Januar 2017

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Elternunterhalt gem. §§ 1601, 1603 BGB von dem Beklagten für die Zeit Dez. 2010 bis Jan. 2013, nachdem er Sozialleistungen für die Mutter des Beklagten erbracht hat. Streit besteht über die Anrechnung von Tilgungsleistungen und weiteren Abzügen vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Abzugsfähigkeit der Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen, ohne die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens zu mindern (§ 1603 BGB). Den übersteigenden Tilgungsanteil wertet es als Vermögensbildung und rechnet ihn auf die Altersvorsorgequote an. Fahrtkosten und Risikolebensversicherungsbeiträge sind ebenfalls abzugsfähig. Die Steuerlast bei Zusammenveranlagung ist korrekt aufzuteilen (§ 270 AO).

Praxishinweis
Tilgungsleistungen für selbstgenutztes Wohneigentum mindern das Einkommen bis zum Wohnvorteil, darüber hinausgehende Tilgungen sind auf die Altersvorsorgequote anzurechnen. Fahrtkosten und Risikolebensversicherungen können als Abzüge berücksichtigt werden. Steuerliche Zusammenveranlagung erfordert eine fiktive Einzelsteuerberechnung zur Einkommensermittlung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - XII ZB 118/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 118/16
Entscheidungsdatum : 18. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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