BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - XII ZB 693/14
OLG Nürnberg 3. Dezember 2014
>
BGH 9. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt als Sozialhilfeträger Elternunterhalt vom Beklagten, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Kind lebt. Streit besteht über die Berücksichtigung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB und die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen für die Lebensgefährtin und deren Kinder.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB als vorrangige sonstige Verpflichtung gemäß § 1603 Abs. 1 BGB vom Einkommen abzuziehen ist. Ein Familienselbstbehalt steht dem Unterhaltspflichtigen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu. Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann elternbezogene Gründe haben, die der Beklagte darlegen muss.

Praxishinweis
Bei Elternunterhalt ist Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB als Abzugsposten zu berücksichtigen. Nichteheliche Lebensgemeinschaften begründen keinen Familienselbstbehalt. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Betreuungsunterhaltserweiterung liegt beim Unterhaltspflichtigen. Naturalunterhalt für nicht unterhaltsberechtigte Dritte bleibt unberücksichtigt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge18

  • 1Jörn HaußEingeschränkter Zugriff
    Jörn Hauß · https://www.otto-schmidt.de/ · 5. April 2016

  • 2FamilienrechtEingeschränkter Zugriff
    Dr. Susanne Sachs · https://www.otto-schmidt.de/ · 12. April 2016

  • 3Elternunterhalt in LebensgemeinschaftEingeschränkter Zugriff
    Jörn Hauß · https://www.otto-schmidt.de/ · 3. September 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - XII ZB 693/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 693/14
Entscheidungsdatum : 8. März 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text