BVerfG, Entscheidung vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
BVerwG 21. Juli 1998
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BVerfG 7. Dezember 2001

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 IHKG zur Pflichtmitgliedschaft und Beitragszahlung an die Industrie- und Handelskammer verpflichtet. Er wendet sich gegen die Zwangsmitgliedschaft und Beitragsbescheide für die Jahre 1994 bis 1997 mit Verfassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Annahmevoraussetzungen nicht zur Entscheidung angenommen. Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht vor gesetzlicher Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Die Pflichtmitgliedschaft ist nach Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsgemäß, da sie legitime öffentliche Aufgaben erfüllt, verhältnismäßig ist und der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt.

Praxishinweis
Die Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht in Industrie- und Handelskammern sind verfassungsgemäß und rechtlich durchsetzbar. Verfassungsrechtliche Angriffe auf die Pflichtmitgliedschaft und Beitragsregelungen nach § 2 und § 3 IHKG haben keine Aussicht auf Erfolg.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1806/98
Entscheidungsdatum : 6. Dezember 2001
Amtliche Quelle :

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