BAG, Urteil vom 26.09.2007 - 10 AZR 415/06
BAG 26. September 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der im Bergbau tätigen ausländischen Beklagten Urlaubskassenbeiträge für 2002 gemäß den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Baugewerbes (BRTV/Bau, VTV). Streit besteht, ob die Beklagte als baugewerblicher Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG i.V.m. § 8 Ziff. 15.1 BRTV/Bau und § 18 VTV anzusehen ist.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da die Beklagte überwiegend bergbauliche Tätigkeiten ausübt, die als Urproduktion vom Gewerbebegriff und damit vom Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgeschlossen sind. Eine organisatorisch abgegrenzte bauliche Betriebsabteilung für nichtbergbauliche Arbeiten ist nicht nachgewiesen (§ 211 Abs. 1 SGB III). Die Leitung erfolgt einheitlich, getrennte Betriebsabteilungen liegen nicht vor.

Praxishinweis
Urlaubsbeitragspflicht nach allgemeinverbindlichen Bautarifverträgen setzt gewerbliche Bauleistungen voraus; Urproduktion wie Bergbau bleibt ausgeschlossen. Für ausländische Betriebe ist die organisatorische Abgrenzung von Betriebsabteilungen entscheidend. Ein bloßer Arbeitnehmeraustausch oder Bauleitertätigkeit genügt nicht zur Abgrenzung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 26.09.2007 - 10 AZR 415/06
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 10 AZR 415/06
    Entscheidungsdatum : 25. September 2007

    Vollständiger Text