BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - 6 StR 137/21
BGH 4. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte beantragt im Zeitraum März bis Mai 2020 in sieben Fällen Corona-Soforthilfen für nicht existierende Kleingewerbe in vier Bundesländern, nutzt dabei teilweise fremde Personendaten und erlangt 50.000 Euro unrechtmäßig.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verurteilt wegen Subventionsbetrugs gem. §§ 264 Abs. 1, 2 StGB. Die Soforthilfen sind Subventionen i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB. Die Antragsformulare bezeichnen subventionserhebliche Tatsachen wirksam nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB, da der Subventionsgeber diese klar und unmissverständlich benennt. Ein unbenannter schwerer Fall liegt vor.

Praxishinweis
Für Subventionsbetrug ist eine wirksame, klare Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen durch den Subventionsgeber in Anträgen erforderlich. Pauschale oder formelhafte Hinweise genügen nicht, wohl aber präzise Verweisungen und Wissenserklärungen im Antragsformular.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - 6 StR 137/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 6 StR 137/21
Entscheidungsdatum : 3. Mai 2021
Amtliche Quelle :

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