BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 12/15 R
LSG Sachsen-Anhalt 20. November 2014
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BSG 17. Februar 2016

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt nach einem nicht erforderlichen Umzug höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1.2.–31.7.2012 gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II. Der Beklagte begrenzt die Leistungen auf die bisherigen Aufwendungen, da der Umzug nicht erforderlich sei.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unklar ist, ob die Angemessenheitsgrenzen zum Umzugszeitpunkt auf einem schlüssigen Konzept beruhen. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II begrenzt zwar Leistungen nach nicht erforderlichem Umzug auf bisherigen Bedarf, dieser ist jedoch dynamisch anhand der Entwicklung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen zu aktualisieren.

Praxishinweis
Bei nicht erforderlichen Umzügen ist die Deckelung der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nur zulässig, wenn eine auf einem schlüssigen Konzept basierende Angemessenheitsgrenze vorliegt. Diese Deckelung ist dynamisch an die Entwicklung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen anzupassen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 12/15 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 4 AS 12/15 R
Entscheidungsdatum : 17. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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