BGH, Urteil vom 14.07.2017 - V ZR 290/16
LG Braunschweig 6. Dezember 2016
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BGH 14. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger überträgt das Eigentum an einer Wohnungseinheit aus seinem Mehrheitsbestand auf eine von ihm beherrschte juristische Person (S. UG & Co. KG). Die Eigentümerversammlung schließt die Gesellschaft vom Stimmrecht aus. Gegen Beschlüsse zu Jahresabrechnung und Verwalterbestellung klagt der Kläger erfolglos.

Entscheidungsgründe
Nach § 25 Abs. 2 WEG entsteht bei Kopfstimmrecht ein neues Stimmrecht durch Eigentumsübertragung an eine juristische Person, auch bei beherrschendem Einfluss. Ein allgemeiner Stimmrechtsausschluss ist nur unter engen Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 5 WEG möglich. Rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigt keinen Ausschluss, wenn keine offenkundige, treuwidrige Benachteiligung vorliegt.

Praxishinweis
Die Übertragung von Wohnungseigentum auf beherrschte Gesellschaften begründet ein eigenständiges Stimmrecht. Stimmrechtsausschluss wegen Blockade oder Interessenkonflikten ist restriktiv zu handhaben. Minderheitenschutz erfolgt primär über Beschlussmängel- und Beschlussersetzungsklagen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.07.2017 - V ZR 290/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 290/16
Entscheidungsdatum : 13. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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