BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20
OLG Koblenz 6. Januar 2020
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BGH 13. Juli 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster) in einem Mercedes-Dieselfahrzeug (Euro 5). Das Fahrzeug wurde mit temperaturabhängiger Steuerung der Abgasrückführung ausgeliefert. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen; der Kläger legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Verhalten der Beklagten ist nicht per se sittenwidrig (§ 826 BGB), da das Thermofenster als unternehmerische Entscheidung ohne bewusstes Inkaufnehmen eines Gesetzesverstoßes nicht ausreicht. Sittenwidrigkeit setzt das Wissen um die Unzulässigkeit und Billigung des Verstoßes voraus. Die Revision bemängelt, dass das Berufungsgericht den Vortrag zu einer Prüfstanderkennungssoftware (Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung) unzulässig als unbeachtlich abtat. Die Sache wird zur weiteren Beweisaufnahme zurückverwiesen.

Praxishinweis
Für Schadensersatzansprüche wegen Abschalteinrichtungen ist ein konkreter Nachweis des bewussten Einsatzes unzulässiger Software erforderlich. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Substantiierter Vortrag zu Prüfstanderkennungsfunktionen ist prozessual zuzulassen und zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 128/20
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2021
Amtliche Quelle :

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