BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - VII ZB 38/16
LG München II 21. August 2015
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BGH 2. Dezember 2015
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BGH 18. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin und Beklagter sind getrennt lebende Ehegatten mit notariell beurkundetem Ehevertrag, der eine Vollstreckungsbeschränkung zugunsten des Beklagten für bestimmte Gesellschaftsbeteiligungen enthält. Klägerin beantragt Pfändung dieser Ansprüche zur Durchsetzung eines Zugewinnausgleichsanspruchs. Beklagter legt Erinnerung gegen Pfändungsbeschluss ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass die Aufhebung einer Pfändung wegen Verstoßes gegen eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO), sondern ausschließlich durch Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) geltend gemacht werden kann. § 766 Abs. 1 ZPO ist auf solche Vereinbarungen nicht anwendbar, da die Prüfung komplexer Rechtsfragen und Vertragsinhalte nicht den Vollstreckungsorganen obliegt.

Praxishinweis
Bei Einwendungen gegen Pfändungen aufgrund vollstreckungsbeschränkender Vereinbarungen ist die Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 Abs. 1 ZPO der richtige Rechtsbehelf. Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO ist hierfür unzulässig, was die Verfahrensführung in Zwangsvollstreckungssachen maßgeblich beeinflusst.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - VII ZB 38/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZB 38/16
Entscheidungsdatum : 17. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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