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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.12.2025 - 5 StR 472/25 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 472/25 |
| Entscheidungsdatum : | 30. November 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 6. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet, weil das Begehren des Angeklagten mangels Angabe einer konkreten Beweistatsache nicht als Beweisantrag, sondern lediglich als Beweisermittlungsantrag zu behandeln war. Diesem musste die Strafkammer auch unter Berücksichtigung ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgehen. Mit der Angriffsrichtung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) wäre die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen