BGH, Urteil vom 05.04.2016 - XI ZR 440/15
AG Wuppertal 13. April 2015
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LG Wuppertal 10. September 2015
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BGH 5. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind testamentarische Erben und fordern von der Beklagten, einer Sparkasse, Erstattung der Gerichtskosten für einen Erbschein. Die Beklagte verweigerte die Kontofreigabe mit der Begründung, das eigenhändige Testament reiche nicht als Erbnachweis, weshalb ein Erbschein vorzulegen sei.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte verletzt ihre Leistungstreuepflicht (§ 280 Abs. 1 BGB), indem sie trotz Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments mit Eröffnungsvermerk die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Nach § 2231 BGB sind notarielle und privatschriftliche Testamente gleichwertig; ein Erbschein ist nur bei konkreten Zweifeln an der Echtheit oder Erbenstellung erforderlich. Abstrakte Zweifel genügen nicht.

Praxishinweis
Banken dürfen bei Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments die Kontofreigabe nicht von einem Erbschein abhängig machen, sofern keine konkreten Zweifel an der Erbenstellung bestehen. Erben können so unnötige Erbscheinsverfahren und Kosten vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.04.2016 - XI ZR 440/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 440/15
Entscheidungsdatum : 4. April 2016
Amtliche Quelle :

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