BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17
BGH 6. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls seines gewerblich genutzten Kippladers mit Kran infolge mangelhafter Reparatur durch die Beklagte. Er verlangt neben Erstattung fremdvergebener Transportkosten auch eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum der Fahrzeugunbenutzbarkeit.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach §§ 249, 251, 252 BGB bemisst sich der Schaden bei Ausfall eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs nach entgangenem Gewinn, Vorhaltekosten oder Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen konkret quantifizierbar sind. Die Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung bei eigenwirtschaftlich genutzten Sachen ist nicht übertragbar.

Praxishinweis
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung nur zulässig, wenn der Erwerbsschaden nicht konkret beziffert werden kann. Schadensersatzansprüche sind vorrangig anhand entgangenen Gewinns oder Ersatzfahrzeugkosten zu bemessen; eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist regelmäßig ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 285/17
Entscheidungsdatum : 5. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

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