BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 172/13
BGH 20. Februar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben eine Altbauwohnung mit Fertigstellungspflicht bis 31.08.2009. Die Beklagte gerät mit der Übergabe in Verzug. Die Kläger fordern Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum von 24 Monaten, da ihnen kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gem. §§ 280 Abs. 1, 2 BGB. Entscheidend ist, dass der Erwerber durch die Vorenthaltung der Wohnung einen Vermögensschaden erleidet, auch wenn er noch keinen Besitz erlangt hat. Ein gleichwertiger Ersatzwohnraum während des Verzugs ist Voraussetzung für den Ausschluss des Anspruchs.

Praxishinweis
Bei Bauträgerverzug ist eine Nutzungsausfallentschädigung möglich, wenn dem Erwerber kein in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht. Die Bemessung orientiert sich an der objektiven Wohnwertdifferenz, nicht an sozialrechtlichen Mindeststandards. Revisionen gegen entsprechende Urteile sind erfolglos.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 172/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 172/13
Entscheidungsdatum : 19. Februar 2014
Amtliche Quelle :

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