BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 210/13
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg 6. September 2012
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LG Berlin 19. Juni 2013
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BGH 8. Januar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte erhielt vom Vermieter eine Untervermietungserlaubnis ohne Einschränkung. Er bot die Wohnung jedoch tageweise an Touristen zur Ferienvermietung an. Die Kläger kündigten daraufhin fristlos wegen vertragswidriger Nutzung. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, die Kläger legten Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Revisionsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Die Erlaubnis zur Untervermietung umfasst nicht ohne ausdrückliche Zustimmung eine tageweise Vermietung an Touristen. § 540 BGB ist restriktiv auszulegen; eine solche Nutzung stellt eine vertragswidrige Zweckentfremdung dar, da sie nicht dem üblichen Untervermietungsbegriff entspricht.

Praxishinweis
Vermieter sollten Untervermietungserlaubnisse klar auf die Art und Dauer der Nutzung beschränken. Mieter dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung keine kurzfristige Ferienvermietung vornehmen. Eine stillschweigende Einbeziehung touristischer Nutzung ist ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 210/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 210/13
Entscheidungsdatum : 7. Januar 2014
Amtliche Quelle :

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