BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - VIII ZR 329/11
LG Hamburg 1. November 2011
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BGH 25. September 2012
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BGH 22. Januar 2013

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Sachverhalt
Streit zwischen Mieter und Vermieter über Wirksamkeit einer Klausel im Formularmietvertrag, die die Haltung von Haustieren nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt und dessen Ermessen nicht bindet. Die Revision wurde zugelassen, um die Wirksamkeit der Klausel zu klären.

Entscheidungsgründe
Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, da der Vermieter sein Zustimmungsermessen „im Übrigen“ frei und ohne sachliche Kriterien ausüben kann. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters. Die Unwirksamkeit der gesamten Klausel folgt aus dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Fehlt eine wirksame Regelung, ist die Tierhaltung im Einzelfall nach § 535 Abs. 1 BGB durch Abwägung zu beurteilen.

Praxishinweis
Formularmietvertragsklauseln, die dem Vermieter ein unbeschränktes Ermessen bei der Zustimmung zur Tierhaltung einräumen, sind unwirksam. Fehlt eine wirksame Regelung, entscheidet die tatrichterliche Einzelfallabwägung über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 BGB.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - VIII ZR 329/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 329/11
    Entscheidungsdatum : 25. September 2012
    Amtliche Quelle :

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