BAG, Urteil vom 20.03.2012 - 9 AZR 529/10
LAG Berlin-Brandenburg 24. März 2010
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BAG 20. März 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt für 2008 und 2009 jeweils einen zusätzlichen Urlaubstag, da der TVöD (§ 26 Abs. 1 Satz 2) jüngeren Beschäftigten vor Vollendung des 40. Lebensjahres weniger Urlaub (26 bzw. 29 Tage) gewährt als älteren (30 Tage). Der Beklagte verweigert die Anpassung mit Verweis auf Tarifbindung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Altersstaffelung des Urlaubsanspruchs im TVöD für eine unmittelbare, nicht durch § 8 oder § 10 AGG gerechtfertigte Altersdiskriminierung (§§ 1, 3, 7 AGG). Die Diskriminierung ist unwirksam (§ 7 Abs. 2 AGG i.V.m. § 134 BGB) und muss durch Anpassung „nach oben“ beseitigt werden. Ersatzurlaub steht gem. §§ 280, 286, 287, 249 BGB zu.

Praxishinweis
Tarifliche Urlaubsstaffelungen nach Lebensalter sind nur zulässig, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen und angemessen sind. Eine pauschale Erhöhung des Urlaubsanspruchs mit Vollendung des 40. Lebensjahres ohne sachliche Rechtfertigung verstößt gegen das AGG und begründet Ersatzansprüche.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.03.2012 - 9 AZR 529/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 529/10
Entscheidungsdatum : 19. März 2012
Amtliche Quelle :

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