BSG, Urteil vom 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R
BSG 20. Januar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, gesetzlich versichert, verweigert die Herausgabe eines Lichtbilds für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und verlangt stattdessen einen papiergebundenen Versicherungsnachweis. Die Beklagte lehnt dies ab. Streitgegenstand ist die Pflicht zur Nutzung der eGK gemäß §§ 15 Abs. 2, 284, 291 ff. SGB V.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die gesetzlichen Regelungen zur eGK und Telematikinfrastruktur (TI) entsprechen den Vorgaben der DSGVO und verletzen keine Grundrechte aus GG oder EU-Grundrechtecharta. Die Nutzungspflicht der eGK ist verhältnismäßig, dient der Missbrauchsverhinderung und finanziellen Stabilität der GKV. Der Gesetzgeber hat ausreichende datenschutzrechtliche und sicherheitstechnische Vorkehrungen getroffen (§§ 291 ff., 306 ff., 307, 330 ff. SGB V). Datenschutzverstöße sind durch spezialisierte Rechtsbehelfe zu prüfen.

Praxishinweis
Versicherte sind verpflichtet, die eGK mit Lichtbild zu nutzen; alternative Nachweise sind nicht vorgesehen. Datenschutzbedenken entfallen, sofern die spezialgesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Datenschutzverstöße sind über datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe zu verfolgen, nicht über sozialgerichtliche Klagen gegen die Nutzungspflicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 7/20 R
    Entscheidungsdatum : 19. Januar 2021
    Amtliche Quelle :

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