BSG, Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R
LSG Hamburg 23. April 2015
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BSG 27. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Finanzbeamtin mit nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit (Tupperware-Beraterin) im Jahr 2012 mit Verlusten, begehrt Elterngeld für ihr 2013 geborenes Kind. Die Beklagte setzte den Bemessungszeitraum für das Elterngeld auf das Kalenderjahr 2011 statt auf die zwölf Monate vor Geburt fest.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 1, 2b Abs. 1, 2, 3 BEEG. Das Gericht stellt klar, dass bei Mischeinkünften der Bemessungszeitraum grundsätzlich der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor Geburt ist, auch wenn aus der selbstständigen Tätigkeit Verluste resultieren. Der Begriff „Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit“ umfasst negative Einkünfte. Für die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf ein früheres Jahr fehlt jedoch die Feststellung, ob ein entsprechender Antrag vorliegt (§ 2b Abs. 3 S. 2 BEEG).

Praxishinweis
Bei Elterngeldbemessung mit Mischeinkünften ist der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum maßgeblich, auch bei Verlusten aus selbstständiger Tätigkeit. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums erfordert einen Antrag. Fehlende Feststellungen hierzu führen zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 10 EG 5/15 R
    Entscheidungsdatum : 26. Oktober 2016
    Amtliche Quelle :

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