BGH, Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 7/16
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherverband, beanstandet die Einwilligungserklärungen der Beklagten bei einem Internet-Gewinnspiel: Zum einen die telefonische Werbeeinwilligung mit komplexer Abwahlmöglichkeit einer Partnerliste, zum anderen die Cookie-Einwilligung mittels voreingestelltem Ankreuzkästchen.

Entscheidungsgründe
Die Einwilligung in telefonische Werbung verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. § 307 BGB, da der Verbraucher durch das aufwendige Abwahlverfahren keine informierte, konkrete Einwilligung abgibt. Die Cookie-Einwilligung mittels voreingestelltem Häkchen ist nach § 15 Abs. 3 TMG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG und Art. 4 Nr. 11 DSGVO unwirksam, da eine aktive, informierte Zustimmung fehlt.

Praxishinweis
Einwilligungen in Telefonwerbung müssen klar, konkret und ohne unverhältnismäßigen Aufwand zur Auswahl der Werbepartner erfolgen. Cookie-Einwilligungen dürfen nicht durch voreingestellte Checkboxen eingeholt werden; eine aktive, informierte Zustimmung ist zwingend erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 7/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 7/16
Entscheidungsdatum : 27. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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