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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.04.2005 - 8 WF 66/05 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Naumburg |
| Aktenzeichen : | 8 WF 66/05 |
| Entscheidungsdatum : | 18. April 2005 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 620c ZPO § 620d ZPO § 621g
Vorinstanz
AG Schönebeck; 08.03.2005; 5 F 657/03
Leitsatz
Gegen eine Umgangsregelung als einstweilige Anordnung ist ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht nicht statthaft.
Eine Begründungspflicht ergibt sich aus § 620d ZPO nur für Anordnungen aufgrund mündlicher Verhandlung, die der sofortigen Beschwerde zugänglich sind.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Tenor
8 WF 66/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Schönebeck vom 08.03.2005, Az.: 5 F 657/03, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert: bis 1.000 Euro.
Gründe
Im isolierten Umgangsverfahren hat das Amtsgericht Schönebeck den fraglichen Beschluss erlassen, der vorrangig der Sachaufklärung dient. Mit der angefochtenen Ziff. 4 hat es ein beschränktes Umgangsrecht für den Vater eingeräumt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
Dass das Familiengericht Schönebeck nicht über Abhilfe oder Nichtabhilfe befunden hat beruht auf dem Umstand, dass die sofortige Beschwerde unmittelbar beim Oberlandesgericht eingereicht wurde. Nicht erforderlich ist es, den Vorgang zur Vorabentscheidung an das Familiengericht zurückzugeben, denn die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den §§ 621g, 620c ZPO, die für ein Umgangsrecht keinen Rechtsbehelf zulassen. Der Senat weist vorsorglich auch darauf hin, dass ein Antrag in dem Protokoll vom 15.02.2005 ersichtlich ist, denn es wurde für den Antragsteller angeregt, ein vorläufiges Umgangsrecht anzuordnen. Im FGG-Verfahren genügt dies den Anforderungen des § 621g ZPO. Unschädlich ist auch, dass der Beschluss keine ausdrückliche Begründung enthält, denn eine solche ist nur in den Fällen gefordert, in denen ein Rechtsbehelf nach § 620c ZPO gegeben ist; das ist hier gerade nicht der Fall.