BGH, Urteil vom 22.02.2017 - IV ZR 289/14
KG 8. Juli 2014
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BGH 22. Februar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beklagte fordert zur Leistungsprüfung u.a. Schweigepflichtentbindungen zur Erhebung vorvertraglicher Gesundheitsdaten, die der Kläger nur eingeschränkt erteilt. Die Beklagte stellt die Leistungsprüfung ein und bestreitet die Fälligkeit der Ansprüche.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist abgewiesen, da die Beklagte zur Prüfung des Versicherungsfalles und vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen gemäß §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1, 31 Abs. 1 VVG berechtigt ist, erforderliche Gesundheitsdaten zu erheben. § 213 VVG steht der Datenerhebung nicht entgegen. Die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers umfasst auch Vorinformationen zur Konkretisierung des Prüfungsumfangs, ohne dass ein konkreter Verdacht vorliegen muss.

Praxishinweis
Versicherer dürfen zur Leistungsprüfung auch vorvertragliche Anzeigeobliegenheitsverletzungen prüfen und entsprechende Daten erheben. Versicherungsnehmer sind zur Mitwirkung verpflichtet, soweit die Daten für die Leistungsprüfung relevant sind. Unangemessene Klauseln, die den informationellen Selbstschutz verletzen, sind unwirksam.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.02.2017 - IV ZR 289/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 289/14
Entscheidungsdatum : 21. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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