BGH, Urteil vom 16.01.2014 - IX ZR 31/12
LG Düsseldorf 30. Juli 2010
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OLG Düsseldorf 12. Januar 2012
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BGH 16. Januar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter, begehrt die Anfechtung von Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte, die aufgrund gepfändeter Konten erfolgten. Die Schuldnerin unterließ es, ein neues Konto zu eröffnen und Zahlungen dorthin zu leiten. Die Beklagte erhielt aus der Zwangsvollstreckung 21.191,90 EUR.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 133 Abs. 1 InsO setzt die Anfechtung eine willensgeleitete Rechtshandlung des Schuldners voraus. Die Zahlungen erfolgten allein aufgrund wirksamer Pfändung, ohne dass die Schuldnerin aktiv oder bewusst durch ein Unterlassen zur Befriedigung der Beklagten beitrug. Ein Unterlassen ist nur anfechtbar, wenn es bewusst und zielgerichtet zur Gläubigerbenachteiligung führt.

Praxishinweis
Die bloße Unterlassung der Eröffnung eines neuen Kontos und die Fortzahlung auf gepfändete Konten begründet keine anfechtbare Rechtshandlung. Insolvenzverwalter müssen darlegen, dass ein bewusstes, gläubigerbenachteiligendes Verhalten vorliegt, um Zahlungen aus Zwangsvollstreckung anzufechten.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 23. August 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.01.2014 - IX ZR 31/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 31/12
Entscheidungsdatum : 15. Januar 2014
Amtliche Quelle :

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