BFH, Urteil vom 03.12.2019 - X R 6/18
FG Sachsen 2. August 2017
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BFH 3. Dezember 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ermittelt seinen Gewerbebetriebsverlust 2007 mittels Betriebsvermögensvergleich und zieht eine Investitionszulage ab, rechnet nicht abziehbare Betriebsausgaben hinzu. Das Finanzamt berechnet nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ohne Kürzung der Investitionszulage, führt zu abweichenden Verlustvorträgen.

Entscheidungsgründe
Der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG entspricht dem allgemeinen Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG und umfasst die Investitionszulage, da diese das Eigenkapital erhöht und die Kapitalentwicklung positiv beeinflusst. Außerbilanzielle Kürzungen der Investitionszulage sind für § 4 Abs. 4a EStG unbeachtlich. Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG sind hingegen nicht hinzuzurechnen, um eine gesetzeskonforme Kapitalentwicklung abzubilden.

Praxishinweis
Für die Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist die Investitionszulage dem Gewinn hinzuzurechnen, nicht abziehbare Betriebsausgaben hingegen nicht. Dies verhindert eine unzutreffende Beschränkung des Schuldzinsenabzugs und sichert eine korrekte Verlustvortragsfeststellung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Urteil vom 03.12.2019 - X R 6/18
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : X R 6/18
    Entscheidungsdatum : 2. Dezember 2019
    Amtliche Quelle :

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