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31. Dezember 2015
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31. Dezember 2024
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Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.
Fachbeiträge • 31
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/1754 - Antrag: Mitglieder des Deutschen Bundestages aus Aufsichtsräten bei der Deutschen Bahn AG und der Autobahn GmbH des Bundes dauerhaft abberufenBundestag Drucksachen · 22. September 2025