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31. Dezember 2015
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31. Dezember 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.
Fachbeiträge • 2
- 1. Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 9)Eingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 24. Februar 2025
- 2. Das kommunale Aufsrichtsratsmandat - Doppelloyalität zwischen privatrechtlicher Freiheit und öffentlich-rechtlicher IngerenzpflichtEingeschränkter Zugriffhttps://kapellmann.de/de/nachrichten