BFH, Entscheidung vom 31.05.2006 - II R 66/04
FG Baden-Württemberg 12. März 2004
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BFH 31. Mai 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ein in- und ausländisch tätiges Kreditinstitut, verweigert die Anzeige von Vermögensgegenständen aus ihrer Zweigniederlassung in London gemäß § 33 Abs. 1 ErbStG. Das Finanzamt fordert die Offenlegung dieser Vermögenswerte, was die Klägerin mit Verweis auf ausländisches Recht und das Territorialitätsprinzip ablehnt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch für Vermögenswerte aus ausländischen Zweigniederlassungen, da der Gewahrsamsbegriff umfassend ist und die interne Kontrolle gemäß § 25a KWG auch Auslandseinheiten erfasst. Die Pflicht dient der vollständigen Erfassung des Erblasservermögens und verletzt weder Völkerrecht noch EU-Niederlassungsfreiheit. Die Verwaltungsakte sind formell und materiell rechtmäßig.

Praxishinweis
Inländische Vermögensverwalter müssen auch Vermögenswerte aus ausländischen Zweigniederlassungen in Erbschaftsteueranzeigen einbeziehen. Ein Verweis auf ausländische Auskunftsverbote oder das Territorialitätsprinzip entbindet nicht von der deutschen Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 31.05.2006 - II R 66/04
Gericht : BFH
Aktenzeichen : II R 66/04
Entscheidungsdatum : 30. Mai 2006

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