BAG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18
ArbG Düsseldorf 12. Januar 2017
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LAG Düsseldorf 10. April 2018
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BAG 30. Oktober 2019
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LAG Düsseldorf 4. August 2020
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BAG 22. September 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war langjährig bei einer katholischen Kirchengemeinde beschäftigt. Streit besteht über Differenzvergütungsansprüche aus der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) sowie die Wirksamkeit der Ausschlussfrist des § 57 Abs. 1 KAVO aF. Die Beklagte verweigert Zahlungen vor dem 1. Mai 2015 wegen Fristversäumnis.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet, da die Vorinstanzen unzureichend zur Qualifikation des Klägers und dem Bewährungsaufstieg festgestellt haben. Vollständig in Bezug genommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen unterliegen keiner Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Ausschlussfrist des § 57 Abs. 1 KAVO aF ist wirksam Vertragsbestandteil, jedoch ist deren Nachweis gem. § 2 Abs. 1 NachwG unzureichend, da der pauschale Verweis auf die KAVO nicht genügt. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Unterrichtung bleibt möglich.

Praxishinweis
Kirchliche Ausschlussfristen sind wirksam, müssen aber nach NachwG gesondert nachgewiesen werden. Pauschale Bezugnahmeklauseln genügen nicht. Arbeitgeber sollten die Ausschlussfristen explizit und schriftlich mitteilen, um Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen das NachwG zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 465/18
Entscheidungsdatum : 29. Oktober 2019
Amtliche Quelle :

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