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Version
29. Juli 2022
29. Juli 2022
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31. Oktober 2025
31. Oktober 2025
(1) Für die fachliche Beurteilung, ob nach § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant erhöht ist, gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 5.
(2) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der geringer ist als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegte Nahbereich, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht.
(3) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der Nahbereich und geringer als der zentrale Prüfbereich ist, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegt sind, so bestehen in der Regel Anhaltspunkte dafür, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist, soweit
- 1.
- eine signifikante Risikoerhöhung nicht auf der Grundlage einer Habitatpotentialanalyse oder einer auf Verlangen des Trägers des Vorhabens durchgeführten Raumnutzungsanalyse widerlegt werden kann oder
- 2.
- die signifikante Risikoerhöhung nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend gemindert werden kann; werden entweder Antikollisionssysteme genutzt, Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Ereignissen angeordnet, attraktive Ausweichnahrungshabitate angelegt oder phänologiebedingte Abschaltungen angeordnet, so ist für die betreffende Art in der Regel davon auszugehen, dass die Risikoerhöhung hinreichend gemindert wird.
(4) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der zentrale Prüfbereich und höchstens so groß ist wie der erweiterte Prüfbereich, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegt sind, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant erhöht, es sei denn,
- 1.
- die Aufenthaltswahrscheinlichkeit dieser Exemplare in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der Windenergieanlage ist aufgrund artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen deutlich erhöht und
- 2.
- die signifikante Risikoerhöhung, die aus der erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit folgt, kann nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend verringert werden.
(5) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegte erweiterte Prüfbereich ist, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant erhöht; Schutzmaßnahmen sind insoweit nicht erforderlich.
(6) Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für die in Anlage 1 Abschnitt 1 genannten Brutvogelarten sind insbesondere die in Anlage 1 Abschnitt 2 genannten Schutzmaßnahmen. Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die die Abschaltung von Windenergieanlagen betreffen, gilt unter Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere besonders geschützte Arten als unzumutbar, soweit sie den Jahresenergieertrag verringern
- 1.
- um mehr als 8 Prozent bei Standorten mit einem Gütefaktor im Sinne des § 36h Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, von 90 Prozent oder mehr oder
- 2.
- im Übrigen um mehr als 6 Prozent.
(7) Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vogel- und Fledermausarten dürfen in einem Umkreis von 1 500 Metern um errichtete Windenergieanlagen sowie innerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungsplan oder in einem Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht angebracht werden.
(8) § 45 Absatz 7 gilt im Hinblick auf den Betrieb von Windenergieanlagen mit der Maßgabe, dass
- 1.
- der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient,
- 2.
- bei einem Gebiet, das für die Windenergie ausgewiesen ist
- a)
- in einem Raumordnungsplan oder
- b)
- unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange in einem Flächennutzungsplan,
- 3.
- bei einem Standort, der nicht in einem Gebiet im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b liegt, Standortalternativen außerhalb eines Radius von 20 Kilometern nicht nach § 45 Absatz 7 Satz 2 zumutbar sind, es sei denn, der vorgesehene Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten,
- 4.
- die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 hinsichtlich des Erhaltungszustands vorliegen, wenn sich der Zustand der durch das Vorhaben jeweils betroffenen lokalen Population unter Berücksichtigung von Maßnahmen zu dessen Sicherung nicht verschlechtert,
- 5.
- die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 hinsichtlich des Erhaltungszustands auch dann vorliegen, wenn auf Grundlage einer Beobachtung im Sinne des § 6 Absatz 2 zu erwarten ist, dass sich der Zustand der Populationen der betreffenden Art in dem betroffenen Land oder auf Bundesebene unter Berücksichtigung von Maßnahmen zu dessen Sicherung nicht verschlechtert,
- 6.
- eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Absatz 1 zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 vorliegen.
(9) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 erteilt, dürfen daneben fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für die in Anlage 1 Abschnitt 1 genannten Brutvogelarten, die die Abschaltung von Windenergieanlagen betreffen, unter Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere besonders geschützte Arten, nur angeordnet werden, soweit sie den Jahresenergieertrag verringern
- 1.
- um höchstens 6 Prozent bei Standorten mit einem Gütefaktor im Sinne des § 36h Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von 90 Prozent oder mehr oder
- 2.
- im Übrigen um höchstens 4 Prozent.
Fachbeiträge • 23
- 1. „Erleichterungen für Windenergieanlagen im Artenschutzrecht“Eingeschränkter ZugriffJan-Ole Jena · www.sparwasser-schmidt.de · 4. Juli 2022
- 2. VKU-Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Umsetzung von RED III-Vorgaben für Zulassungsverfahren nach BImSchG und WHG, zur Änderung des WaStrG, des WindBG und des BauGB vom 24.06.2025Eingeschränkter Zugriffwww.vku.de · 7. April 2025
- 3. Dolde Mayen & PartnerEingeschränkter Zugriffwww.doldemayen.de · 4. September 2024
- 4. PROMETHEUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbHEingeschränkter Zugriffwww.prometheus-recht.de · 12. November 2025
- 5. BVerwG: Keine Tötungsgefahr für nicht gelistete VogelartenEingeschränkter ZugriffSittig-Behm · www.prometheus-recht.de · 11. Dezember 2025
- 6. Vermutetes Tötungsrisiko im Nahbereich doch widerlegbar?Eingeschränkter ZugriffSittig-Behm · www.prometheus-recht.de · 22. Oktober 2025
- 7. Aktuelle Brennpunkte der GenehmigungspraxisEingeschränkter Zugriffwww.prometheus-recht.de · 22. Juni 2026
- 8. 30. Windenergietage "Unsere beste Zeit"Eingeschränkter Zugriffwww.prometheus-recht.de · 6. Oktober 2022
Öffentliche Quellen • 20
- 1. 20/2655 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksachen 20/2354, 20/2593 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des BundesnaturschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 6. Juli 2022
- 2. 20/2445 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Juni 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. Juni 2022
- 3. 20/5129 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Dezember eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. Dezember 2022
- 4. 20/2659 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/2354 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des BundesnaturschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 6. Juli 2022
- 5. 20/4082 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3821 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und ElektronikgerätegesetzesBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2022
- 6. 20/2354 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des BundesnaturschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 21. Juni 2022
- 7. 20/2658 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/2354 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des BundesnaturschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 6. Juli 2022
- 8. 20/12255 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juli 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Juli 2024