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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.07.2003 - 2 StR 180/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 180/03 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Juli 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2003 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers N. vom 25. Juni 2003 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe kommt hier zwar nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.
Unterschrift
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer