BGH
20. April 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 20.04.2009 - IX ZB 82/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 82/09 |
| Entscheidungsdatum : | 20. April 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer
am 20. April 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2008 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe des Schuldners an das Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Juni 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil es andere ordentliche Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen eines Oberlandesgerichts nicht gibt.
Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Im Streitfall ist sie überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.
Unterschrift
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Fischer
Vorinstanz
LG Stuttgart; 21.01.2008; 9 O 478/07 / OLG Stuttgart; 10.06.2008; 11 W 1/08