BGH, Urteil vom 12.03.2021 - V ZR 33/19
LG Krefeld 29. November 2017
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OLG Düsseldorf 15. Januar 2019
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BGH 13. März 2020
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BGH 8. Oktober 2020
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BGH 12. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben eine Eigentumswohnung mit vertraglicher Verpflichtung des Beklagten zur Mängelbeseitigung bei Feuchtigkeitsschäden. Nach Auftreten von Feuchtigkeit fordern die Kläger Schadensersatz für voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte bestreitet die Haftung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Haftung des Beklagten nach kaufrechtlicher Sachmängelhaftung (§§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB) und nicht nach Werkvertragsrecht. Der Schadensersatzanspruch bemisst sich an den fiktiven, noch nicht aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten. Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Die Rechtsprechungsänderung im Werkvertragsrecht ist auf das Kaufrecht nicht übertragbar.

Praxishinweis
Bei Kaufverträgen über Immobilien kann Schadensersatz statt der Leistung auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten verlangt werden. Ein Vorschussanspruch oder Ersatz nicht angefallener Umsatzsteuer besteht nicht. Abgrenzung zum Werkvertragsrecht ist entscheidend für die Schadensbemessung.

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Fachbeiträge12

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.03.2021 - V ZR 33/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 33/19
Entscheidungsdatum : 11. März 2021
Amtliche Quelle :

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