BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 176/09
OLG München 29. September 2009
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BGH 22. Juli 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben ein mangelbehaftetes Einfamilienhaus vom Beklagten. Sie setzen den Restwerklohnanspruch des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln auf Grundlage von § 634 Nr. 4, § 280, § 281 BGB auf. Streit besteht über die Einbeziehung der Umsatzsteuer in den Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 3, § 281 BGB nur die Nettokosten der Mängelbeseitigung umfasst, nicht jedoch die fiktive Umsatzsteuer. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB findet auf den werkvertraglichen Schadensersatzanspruch keine Anwendung. Die Berücksichtigung der nicht tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer führt zu einer Überkompensation des Schadens.

Praxishinweis
Vor der tatsächlichen Mängelbeseitigung ist die Umsatzsteuer auf die geschätzten Mängelbeseitigungskosten nicht als Schadensersatz erstattungsfähig. Ein Vorsteuerabzug oder Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Die Entscheidung begrenzt die Schadenshöhe bei fiktiver Abrechnung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 176/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 176/09
Entscheidungsdatum : 21. Juli 2010
Amtliche Quelle :

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