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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.11.2005 - 8 WF 227/05 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Naumburg |
| Aktenzeichen : | 8 WF 227/05 |
| Entscheidungsdatum : | 12. November 2005 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 571 Abs. 2
Vorinstanz
AG Haldensleben; 07.11.2005; 8 F 492/04
Leitsatz
Eine sofortige Beschwerde darf sich auch auf neuen Sachvortrag gründen. Auch wenn das Gericht eine Frist für weiteren Vortrag gesetzt hat und der Sachvortrag erst danach erfolgt, darf er nicht als verspätet zurückgewiesen werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Tenor
8 WF 227/05 OLG Naumburg
Naumburg, den 13.11.2005
In der Familiensache
Tenor
Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 07.11.2005 wird ersatzlos aufgehoben.
Gründe
Das Familiengericht Haldensleben legt mit einem Nichtabhilfebeschluss vom 07.11.2005 ein Beschwerdeverfahren dem OLG zur Entscheidung vor und führt darin aus, dass der Schriftsatz vom 11.10.2005, der Gründe für die Einwände enthält, erst nach dem Beschluss vom 19.09.2005 eingegangen sei.
Das Familiengericht Haldensleben verkennt die inzwischen seit Jahren schon bestehende Rechtslage. Im Gegensatz zur vor Jahren bestehenden Rechtslage muss das Familiengericht bei einer sofortigen Beschwerde über Abhilfe oder Nichtabhilfe entscheiden und darf Sachvortrag nicht als verspätet zurückweisen, denn § 571 Abs. 2 ZPO bestimmt ausdrücklich, dass die Beschwerde sich auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel stützen darf.
Da das Familiengericht Haldensleben erkennbar diese Vorschrift nicht beachtet hat musste der Vorlagebeschluss aufgehoben werden.